7. Gefahrübergang und Versicherung
Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens beim Verlassen des Lagers, auf den Käufer über. Die Versicherung gegen allgemeine Transportgefahren decken wir im üblichen Umfang für sämtliche Sendungen. Im Schadensfall sind uns bei Postversand die postamtliche Schadensbescheinigung oder bei Paketdiensten der Originalfrachtbrief, sowie die entsprechende Schadensbescheinigung unverzüglich einzureichen. Umfang und Höhe eines Schadens sind vom Empfänger sofort durch amtlich bestätigte Sachverständige oder in sonstiger Weise festzustellen. Eingegangene Sendungen sind deshalb sofort bezüglich Verpackung und Inhalt zu überprüfen. Ersatzansprüche gegen Beförderungsunternehmen sind dadurch sicherzustellen, dass bis zur Klärung des Schadensfalles die Annahme des Gutes verweigert und die Fracht einbehalten wird.
