14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sämtlicher, zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögens ist, Voitsberg.
Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht
am Wohnsitz des Verbrauchers anwendbar sein, sofern es sich zwingend um verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Käufers zu klagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in Österreich geltendem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
